Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben einen Rechtsanspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die entweder die Pflege oder dem Patienten den Alltag erleichtern. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad,
- der Pflegebedürftige lebt zu Hause, in einer WG oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen,
- der Pflegebedürftige wird von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt.
Pflegebedürftige brauchen dafür kein ärztliches Rezept, um die Kosten erstattet zu bekommen, sondern können den Antrag auf Kostenübernahme einfach bei der Pflegekasse stellen. Die Aufwendungen der Pflegekassen für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 € nicht übersteigen.
Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gehören
- Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch,
- Schutzbekleidung/Schutzschürzen,
- Einmalhandschuhe,
- Desinfektionsmittel für Hände,
- Desinfektionsmittel für Flächen,
- Mundschutz und Fingerlinge.