Seit dem 1. Januar 2017 wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu gefasst. Seitdem werden die bis dahin unterschiedlich definierte Einstufung von körperlich bedingter Beeinträchtigung und geistig oder psychisch bedingten Einschränkungen gemeinsam beurteilt und fließen in die Eingruppierung der Pflegegrade ein.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert. Nach Paragraph 14 SGB XI werden Personen als pflegebedürftig eingestuft, die „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen“. Es handelt sich also um Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Außerdem muss die Pflegebedürftigkeit für eine Dauer von voraussichtlich mindestens sechs Monaten bestehen.
Die Pflegebedürftigkeit wird nach Paragraph 15 SGB XI bestimmt. Darin heißt es: „Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Das bedeutet: die Beeinträchtigung der Person wird in insgesamt sechs einzelnen Lebensbereichen begutachtet und dafür jeweils Punkte von 0 bis 4 vergeben. Diese Begutachtung erfolgt durch Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK).
Die sechs Lebensbereiche der Begutachtung sind:
Die Punkte werden nach einem bestimmten Schlüssel und nach Wichtung für die verschiedenen Lebensbereiche vergeben und schließlich den Pflegegraden zugeordnet.