Das E-Health-Gesetz

Am 1. Januar 2016 trat das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ in Kraft. Dieses sog. E-Health-Gesetz regelt in einem großen Rahmen die Einführung der Digitalisierung im Gesundheitswesen.

Entsprechend des Fortschritts auf diesem Gebiet soll an dieser Stelle über wesentliche Fortschritte und Anwendungen berichtet werden.

Die elektronische Gesundheitskarte
Seit dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.
sowie die Rolle der Patienten zu stärken.
Die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte werden schrittweise eingeführt. Derzeit sind administrative Daten der Versicherten, z. B. Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung, wie die Krankenversichertennummer und der Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner), gespeichert. Die elektronische Gesundheitskarte enthält ein Lichtbild. Ausnahmen gibt es lediglich für Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr und für Versicherte, die bei der Erstellung des Lichtbildes nicht mitwirken können, wie z. B. immobile pflegebedürftige Patientinnen und Patienten. Das Lichtbild hilft, Verwechslungen zu vermeiden und die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen einzudämmen. Neu im Vergleich zur Krankenversichertenkarte ist auch die Angabe zum Geschlecht. Damit sollen – ergänzend zu der Aufnahme des Lichtbildes – zusätzlich Verwechslungen vermieden werden. Die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte wird für die "Europäische Krankenversicherungskarte" verwendet und macht eine unbürokratische Behandlung innerhalb Europas möglich. Das Gültigkeitsdatum auf der Rückseite bei der "Europäischen Krankenversicherungskarte" bezieht sich nur auf diese und nicht auf die elektronische Gesundheitskarte selbst.
Bitte verwenden Sie immer nur die elektronische Gesundheitskarte, die Ihnen Ihre Krankenkasse zuletzt zugeschickt hat. Ältere Karten sind nach der Zustellung der neuen Karten ungültig und können nicht mehr genutzt werden.
Aktuelle Versichertenstammdaten verhindern Missbrauch
Im ersten Schritt ist ein Online-Abgleich der auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versichertenstammdaten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten des Versicherten vorgesehen. So kann die elektronische Gesundheitskarte bei einer Veränderung, die der Versicherte bereits an seine Krankenkasse gemeldet hat, z. B. einer Adressänderung, beim nächsten Arztbesuch automatisch per Knopfdruck aktualisiert werden. Die Krankenkassen sparen, weil sie keine neuen Karten ausgeben müssen. Gleichzeitig können ungültige sowie verloren oder gestohlen gemeldete Karten besser als bisher erkannt werden. Missbrauch zu Lasten der Versichertengemeinschaft kann so weiter reduziert werden. Aktuelle Versichertenstammdaten helfen auch dem Arzt und seinem Personal bei der Aktualisierung seiner Patientendatei.
Mit den Notfalldaten haben Behandler alle wichtigen Informationen sofort im Blick
Mit den Notfalldaten eines Patienten ist ein Arzt über alle relevanten Daten, wie z. B. Allergien oder bedeutsame Vorerkrankungen informiert. Künftig können Versicherte diese Informationen als Notfalldaten auf der Gesundheitskarte speichern lassen, wenn sie dies wünschen. Auch die Adresse eines im Notfall zu benachrichtigenden Angehörigen kann auf Wunsch im Notfalldatensatz hinterlegt werden. Im Notfall können diese Daten von Ärzten bzw. Notfallsanitätern dann auch ohne PIN-Eingabe der Patienten ausgelesen werden. Versicherte können ihre Notfalldaten ihrem Behandler auch im Rahmen der Regelversorgung zur Verfügung stellen.


Mehr Medikationssicherheit durch den Medikationsplan
Immer noch sterben in Deutschland zu viele Menschen durch unerwünschte Wechselwirkungen von Arzneimitteln. Deshalb haben Menschen, die 3 oder mehr Arzneimittel gleichzeitig anwenden, seit Oktober 2016 einen Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Die Selbstverwaltungspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Regelung dahingehend konkretisiert, dass dabei nur solche Arzneimittel relevant sind, deren Einnahme über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen erfolgt. Mit dem Medikationsplan, der dem Patienten ausgehändigt wird, sieht der behandelnde Arzt, welche Medikamente der Patient aktuell einnimmt. So können gefährliche Wechselwirkungen vermieden werden. Vom Medikationsplan profitieren vor allem ältere und chronisch kranke Menschen. Erstellt wird der Medikationsplan vom Arzt, der den Versicherten über seinen Anspruch aufklären muss. Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Später soll der Medikationsplan auch elektronisch auf der Gesundheitskarte gespeichert werden können.